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1. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen hiervon bedürfen der Schriftform.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, incl. der z.Zt. gültigen MwSt.
Eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes ist bei Auftragserteilung fällig. Die Restzahlung ist bis 5 Tage vor Veranstaltungstag rein netto auf unser Bankkonto zu überweisen, oder am Veranstaltungstage vor Abbrand des Feuerwerkes in Bar an den ausführenden Techniker zu entrichten. Unsere Angebotspreise haben eine Gültigkeit von 6 Monaten, sofern nicht anders angegeben oder vereinbart.
3. Behördliche Genehmigungen
Feuerwerk bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden. Wir holen die notwendigen Genehmigungen im Namen und Auftrag des Kunden ein. Zuzüglich zum Vertragspreis hat dieser alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung behördlicher Genehmigungen, die Kosten zur Erfüllung behördlicher Auflagen, die Kosten für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu tragen.
4. Mitwirkung des Kunden
Die für die behördlichen Genehmigungen evtl. erforderlichen Zustimmungen von betroffenen Eigentümern und Anliegern und alle von uns angeforderten Unterlagen hat der Kunde uns umgehend zur Verfügung zu stellen, da sonst mit der Planung und der Einleitung des Genehmigungsverfahrens nicht begonnen werden kann. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Veranstaltung sämtliche behördlichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden können.
5. Aufbau- und Abbrandbedingungen
Der Kunde muss unserem verantwortlichem Feuerwerker ermöglichen, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für Feuerwerke in der jeweils gültigen Fassung nebst dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und darauf beruhenden behördlichen Auflagen einzuhalten. Bei Außenfeuerwerken muss der Abbrennplatz am Tag der Veranstaltung ab 9.00 Uhr morgens ausschließlich für den Feuerwerksaufbau zur Verfügung stehen. Veränderungen im Bereich des Abbrandplatzes bedürfen nach Auftragserteilung der Zustimmung unseres verantwortlichen Feuerwerkers. Die Säuberung des Abbrennplatzes obliegt dem Kunden, eine Grobreinigung wird durch uns durchgeführt. Bei Musikfeuerwerken hat der Auftraggeber für eine ausreichende Stromversorgung (230 V) zu sorgen. Die Absicherung muss für jegliche Art von Spannungs-Schwankungen ausgelegt sein. Dies gilt auch für Außenfeuerwerke, sobald die Zündung über Computer bzw. andere Zündeinrichtungen erfolgt. Für die Zuleitung bis 25m vor die Zündanlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
6. Änderungen
Die aus brandschutztechnischen, künstlerischen oder raumtechnischen Gründen notwendigen Änderungen in der Gestaltung des Feuerwerks bleiben dem verantwortlichen Feuerwerker im Rahmen der vorgesehenen Planung vorbehalten.
7. Ausfall der Veranstaltung
Sollte die behördliche Genehmigung für die Durchführung des Feuerwerks aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erteilt werden, entfällt unsere Leistungsverpflichtung.
Wird die Genehmigung nicht gewährt, weil der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat, sind wir berechtigt, 50% der Auftragssumme pauschal als Entschädigung zu verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen Schadens bleibt uns vorbehalten.
Gelangt das Feuerwerk aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, ist er verpflichtet uns als Schadenersatz den Vertragspreis abzügl. tatsächlich ersparter Aufwendungen zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn das Abbrennen aufgrund der Witterung unmöglich ist. Ob bei starkem Regenwetter und/oder Sturm ein Abbrennen möglich ist, liegt im Ermessen des verantwortlichen Feuerwerkers. Brennt er trotz Regens ab, können wir einen versagerfreien Abbrand allerdings nicht garantieren.
8. Versicherungen
Für unsere Leistungen und dadurch evtl. entstehende Schäden, haben wir eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
9. Weitergabe von Angeboten und künstlerischen Ablaufplänen
Die Weitergabe von vorgeschlagenen Ablaufplänen, Angeboten, Materiallisten oder vergleichbarem, auch auszugsweise, an Dritte bedarf unserer schriftlichen Genehmigung.
10. Bewachung
Ist es aus zeitlichen oder anderen Gründen notwendig, die Feuerwerksanlage einen bzw. mehrere Tage vor der Veranstaltung aufzubauen, bzw. nach der Veranstaltung abzubauen, so hat der Kunde für ausreichend Bewachung zu sorgen sowie die Absicherung gegen Zugriff durch Unbefugte auch nachts sicherzustellen. Sollten trotzdem Schäden bzw. Verluste entstehen, trägt der Auftraggeber hierfür die Kosten.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für jegliche Art von Streitigkeiten ist Remscheid. Stand 01.01.2007
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